Anrechnungen
Anerkennung von Studienleistungen anderer (ausländischer) Hochschulen
1.Grundsätzliches zur Anrechnung einer inländischen Studienleistung auf eine Veranstaltung aus unserem Lehrangebot
Ist die erbrachte Studienleistung gleichwertig mit einer vom Lehrstuhl angebotenen Lehrveranstaltung, kann diese im entsprechenden Umfang angerechnet werden. Bitte wenden Sie sich mit dem Anrechnungsantrag an das für Sie zuständige Prüfungsamt.
Allgemeine Informationen zum Vorgehen bei Anrechnungen von inländischen Studienleistungen
2.Grundsätzliches zur Anrechnung einer ausländischen Studienleistung auf eine Veranstaltung aus unserem Lehrangebot
Ist die im Ausland erbrachte Studienleistung gleichwertig mit einer vom Lehrstuhl angebotenen Lehrveranstaltung, kann diese im entsprechenden Umfang angerechnet werden. Der Abschluss eines Learning Agreements im Vorhinein ist ratsam.
Allgemeine Informationen zum Vorgehen bei Anrechnungen von ausländischen Studienleistungen
3. Bachelor: Anrechnung als FACT-Auslandsmodul
Besteht keine Gleichwertigkeit der im Ausland erbrachten Studienleistung mit einer konkreten Veranstaltung aus unserem Lehrangebot, besteht die Möglichkeit, sich diese Leistung im Rahmen des „FACT-Auslandsmoduls“ (WISO1-00114-0) im Umfang von 5 ECTS anrechnen zu lassen, sofern es sich um eine Veranstaltung aus dem FACT-Bereich handelt.
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4. Master: Anrechnung im Modul Aktuelle Fragen aus FACT II
Wird die im Ausland erbrachte Studienleistung nicht in vergleichbarer Form an unserem Lehrstuhl angeboten, besteht die Möglichkeit, sich diese Leistung im Rahmen des „Aktuelle Fragen aus FACT II“ im Umfang von 5 ECTS anrechnen zu lassen, sofern es sich um eine Veranstaltung mit Bezug zur Steuerlehre handelt. Hierzu ist der Abschluss eines Learning Agreements notwendig, für den der Lehrstuhl für Öffentliches Recht und Steuerrecht, Magdalena Schwarz, zuständig ist.
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